(Art. 3 Abs. 2 Bst. a und 37l Abs. 1 BankG)
- Die übernehmende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG muss:
- über eine für die Verwahrung und Verwaltung nachrichtenloser Vermögenswerte geeignete Organisation verfügen; und
- jederzeit in der Lage sein, die ihr übertragenen nachrichtenlosen Vermögenswerte der berechtigten Person zuzuordnen, soweit die verfügbaren Informationen dies ermöglichen.
- Werden einer Bank oder Person nach Artikel 1b BankG von verschiedenen Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG nachrichtenlose Vermögenswerte für dieselbe berechtigte Person übertragen, so fasst die übernehmende Bank diese zusammen.
- Eine Bank oder Person nach Artikel 1b BankG, die zum ersten Mal nachrichtenlose Vermögenswerte von einer anderen Bank übernimmt, meldet dies der FINMA.
- Sind die nachrichtenlosen Vermögenswerte in einer zentralen Datenbank für nachrichtenlose Vermögenswerte (Datenbank) eingetragen, so vermerkt die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG darin deren Übertragung und gibt ihren Namen an.