(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
- Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG liquidiert nachrichtenlose Vermögenswerte, wenn:
- keine Meldungen eingegangen sind: spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Meldefrist;
- Meldungen eingegangen sind: spätestens zwei Jahre, nachdem feststeht, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht berechtigt sind.
- Nachrichtenlose Vermögenswerte, die nicht verwertbar sind oder keinen Liquidationswert haben, bietet die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG dem Bund zur Übernahme an. Lehnt dieser ab, so kann sie die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG vernichten.