(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
- Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG führt ein Protokoll über ihren Beschluss, nachrichtenlose Vermögenswerte zu liquidieren.
- Das Protokoll enthält:
- die Dokumentation der Prüfung nach Artikel 53;
- eine Auflistung der zu liquidierenden Vermögenswerte;
- Angaben zum vorgesehenen Liquidationsverfahren.