952.02BankVFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
Die Banken können in den ersten beiden Geschäftsjahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Wertberichtigungen gemäss Artikel 27 Absatz 1 als Gesamt- oder Teilbetrag global als Minusposition in den Aktiven ausweisen. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
Die Einzelbewertung gemäss Artikel 27 Absatz 2 für Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte muss bis spätestens am 1. Januar 2020 umgesetzt werden. Die nicht erfassten unrealisierten Verluste sind im Anhang zur Jahresrechnung offenzulegen.
Die nach Artikel 124a ERV1international tätigen systemrelevanten Banken müssen die Massnahmen des Schweizer Notfallplans nach Artikel 60 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2019 vorbereitend umsetzen, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung systemrelevanter Funktionen notwendig ist. Die FINMA kann diese Frist in begründeten Fällen erstrecken.2
Die Erstellung und Publikation des Zwischenabschlusses 2015 ist nach bisherigem Recht erlaubt. Ausgenommen ist die Regelung gemäss Artikel 23b Absatz 1 des bisherigen Rechts.
Für die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 2biskann die FINMA unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards den Banken angemessene Fristen einräumen.3