952.02BankVFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
Die Banken müssen die Pflicht nach Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe c BankG zur Hinterlegung in Form von Wertschriften oder in bar oder die Gewährung des Bardarlehens innert 11 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2022 erfüllt haben.
Die international tätigen systemrelevanten Banken müssen die Dokumentation nach Artikel 64 Absatz 5 erstmals Ende Juni 2024 einreichen.
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