Einer Bewilligung der FINMA bedürfen Finanzinstitute mit Sitz im Ausland (ausländische Finanzinstitute), die in der Schweiz eine Zweigniederlassung errichten wollen, in der sie Personen beschäftigen, die im Namen des betreffenden ausländischen Finanzinstituts dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus:
Vermögenswerte verwaltenoder eine Tätigkeit als Trustee ausüben;
die Vermögensverwaltung für kollektive Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen ausüben;
mit Effekten handeln;
Geschäfte abschliessen; oder
Kundenkonten führen.
Ausländische Fondsleitungen dürfen in der Schweiz keine Zweigniederlassungen errichten.
Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen, die vorsehen, dass Finanzinstitute aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der FINMA eine Zweigniederlassung eröffnen können, wenn beide Vertragsseiten die jeweilige Regelung der Tätigkeit von Finanzinstituten und die Massnahmen zur Aufsicht als gleichwertig anerkennen.
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