Die FINMA erteilt dem ausländischen Finanzinstitut eine Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung, wenn: a. das ausländische Finanzinstitut: 1. hinreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Mittel und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben, 2. einer angemessenen Aufsicht untersteht, welche die Zweigniederlassung mit einschliesst, und 3. nachweist, dass die Firma der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen werden kann; b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden: 1. keine Einwände gegen die Errichtung einer Zweigniederlassung erheben, 2. sich verpflichten, die FINMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, welche die Interessen der Anlegerinnen und Anleger oder der Kundinnen und Kunden ernsthaft gefährden könnten, und 3. der FINMA Amtshilfe leisten; c. die Zweigniederlassung: 1. die Voraussetzungen nach den Artikeln 9–11 erfüllt und über ein Reglement verfügt, das den Geschäftskreis genau umschreibt und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungs- oder Betriebsorganisation vorsieht, und 2. die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen nach den Artikeln 54–57 erfüllt.
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