Entzieht die FINMA einem Finanzinstitut die Bewilligung, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelunternehmen die Löschung im Handelsregister.
Die FINMA bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht ihre oder seine Tätigkeit.
Vorbehalten bleiben die insolvenzrechtlichen Vorschriften.
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