Die Bestimmungen des BankG1über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Bankenkonkurs gelten für Fondsleitungen und Wertpapierhäuser sinngemäss.
Die Bestimmungen des BankG über die Einlagensicherung und die nachrichtenlosen Vermögenswerte gelten für Wertpapierhäuser nach Artikel 41 Buchstabe a sinngemäss.2
Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
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