Die Verantwortlichkeit der Finanzinstitute und ihrer Organe richtet sich nach den Bestimmungen des OR1.
Überträgt ein Finanzinstitut die Erfüllung einer Aufgabe an einen Dritten, so haftet es für den von diesem verursachten Schaden, sofern es nicht nachweist, dass es bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Überwachung regeln.
Für Handlungen der Personen, denen die Fondsleitung Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 1 übertragen hat, haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.