Die Spielbank muss unverzüglich die wirtschaftlichen Hintergründe abklären, sobald ein Fall nach Artikel 6 Absatz 2 GwG eintritt.
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«Unverzüglich» verlangt eine rasche Vornahme der Abklärungen. In der Praxis haben Vorinstanzen in Einzelfällen konkrete Versäumnisse bei dieser Abklärungspflicht beanstandet.
“«Prävention gegen Geldwäscherei», Beilage zu vi-act. 11, S. 3). Abklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG müssen «unverzüglich» vorgenommen werden (Art. 12 GwV-ESBK). Gemäss Art. 16 GwV-ESBK haben die Spielbanken «je nach Bedarf» die wirtschaftliche Berechtigung an den von den Transaktionen betroffenen Vermögenswerten und deren Herkunft (Bst. a -”
“Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwirft, sie habe in diesen Fällen gegen ihre geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten, insbesondere gegen die Abklärungspflicht bei erhöhtem Risiko nach Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG in Verbindung mit Art. 12 GwV-ESBK verstossen.”
In acht Fällen wurden die besonderen Abklärungen gemäss den Akten erst am 28. September 2020 oder später eröffnet; in zwei Fällen liegt keinerlei Nachweis über eine besondere Abklärung vor. Damit ist unbestritten, dass die Spielbank ihrer Pflicht zur unverzüglichen Vornahme der besonderen Abklärungen nach Art. 12 GwV‑ESBK nicht nachgekommen ist.
“Bei den als Nr. 1, 5, 7, 8, 10 und 13 - 15 aufgeführten 8 Spielerinnen und Spielern (J._______, F._______, K._______, D._______, I._______, O._______, L._______ und H._______) wurde die nötige besondere Abklärung gemäss den in den Akten enthaltenen Formularen erst am 28. September 2020 oder später eröffnet. Für zwei weitere Fälle - P._______ und Q._______ - liegt gar kein Nachweis über eine besondere Abklärung vor. Insofern ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Vornahme der erforderlichen besonderen Abklärungen nicht unverzüglich nachgekommen ist, wie dies wie von Art. 12 GwV-ESBK verlangt wird, sondern erst mehrere Wochen, nachdem die Vorinstanz die entsprechenden GwG-Dossiers konkret eingefordert hatte, beziehungsweise in zwei Fällen überhaupt nicht.”
“Bei den als Nr. 1, 5, 7, 8, 10 und 13 - 15 aufgeführten 8 Spielerinnen und Spielern (J._______, F._______, K._______, D._______, I._______, O._______, L._______ und H._______) wurde die nötige besondere Abklärung gemäss den in den Akten enthaltenen Formularen erst am 28. September 2020 oder später eröffnet. Für zwei weitere Fälle - P._______ und Q._______ - liegt gar kein Nachweis über eine besondere Abklärung vor. Insofern ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Vornahme der erforderlichen besonderen Abklärungen nicht unverzüglich nachgekommen ist, wie dies wie von Art. 12 GwV-ESBK verlangt wird, sondern erst mehrere Wochen, nachdem die Vorinstanz die entsprechenden GwG-Dossiers konkret eingefordert hatte, beziehungsweise in zwei Fällen überhaupt nicht.”
Tritt Art. 6 Abs. 2 GwG in mehreren Fällen/Transaktionen ein, sind für jeden einzelnen Fall unverzüglich Abklärungen vorzunehmen. Die Verpflichtung ist durch konkrete Einzelfallprüfungen zu erfüllen.
“Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in den Fällen C._______, A._______, B._______, E._______ und G._______ eine Abklärungspflicht bei erhöhtem Risiko nach Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG traf und ob sie dieser gegebenenfalls unverzüglich im Sinne von Art. 12 GwV-ESBK nachkam.”
“Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in den Fällen C._______, A._______, B._______, E._______ und G._______ eine Abklärungspflicht bei erhöhtem Risiko nach Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG traf und ob sie dieser gegebenenfalls unverzüglich im Sinne von Art. 12 GwV-ESBK nachkam.”
Die Vorinstanz rügt, die Beschwerdeführerin habe gegen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten verstossen, insbesondere gegen die Abklärungspflicht bei erhöhtem Risiko nach Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG in Verbindung mit Art. 12 GwV-ESBK.
“Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwirft, sie habe in diesen Fällen gegen ihre geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten, insbesondere gegen die Abklärungspflicht bei erhöhtem Risiko nach Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG in Verbindung mit Art. 12 GwV-ESBK verstossen.”
“Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwirft, sie habe in diesen Fällen gegen ihre geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten, insbesondere gegen die Abklärungspflicht bei erhöhtem Risiko nach Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG in Verbindung mit Art. 12 GwV-ESBK verstossen.”
Gemäss Art.16 GwV-ESBK können die nach Art.12 vorzunehmenden Abklärungen je nach Bedarf auch die Herkunft der eingesetzten Mittel und die Prüfung der wirtschaftlichen Berechtigung an den betroffenen Vermögenswerten umfassen.
“«Prävention gegen Geldwäscherei», Beilage zu vi-act. 11, S. 3). Abklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG müssen «unverzüglich» vorgenommen werden (Art. 12 GwV-ESBK). Gemäss Art. 16 GwV-ESBK haben die Spielbanken «je nach Bedarf» die wirtschaftliche Berechtigung an den von den Transaktionen betroffenen Vermögenswerten und deren Herkunft (Bst. a -”
Die Pflicht zur unverzüglichen Abklärung nach Art. 12 GwV‑ESBK wird in den genannten Schulungsunterlagen (Customer Support) ausdrücklich thematisiert.
“«Besondere Abklärungen [GwG Online]», Beilage zu vi-act. 10; Schulungsunterlagen Customer Support, Beschwerdebeilage 26, S. 10). Abklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG müssen «unverzüglich» vorgenommen werden (Art. 12 GwV-ESBK). Gemäss Art. 16 GwV-ESBK haben die Spielbanken «je nach Bedarf» die wirtschaftliche Berechtigung an den von den Transaktionen betroffenen Vermögenswerten und deren Herkunft (Bst. a -”
Die Vorinstanz stellt fest, dass in Bezug auf mindestens 11 Dossiers die nach Art. 12 GwV‑ESBK erforderlichen wirtschaftlichen Abklärungen verspätet oder inhaltlich unzulänglich vorgenommen wurden. Damit sieht die Vorinstanz Verstösse gegen die Sorgfaltspflicht nach Art. 6 GwG in Verbindung mit Art. 12 GwV‑ESBK.
“Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin damit zu Recht vor, gegen ihre Sorgfaltspflicht nach Art. 6 GwG in Verbindung mit Art. 12 GwV-ESBK verstossen zu haben. Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf mindestens 11 Dossiers (J._______, F._______, K._______, D._______, C._______, I._______, P._______, Q._______, O._______, L._______ und H._______) die erforderlichen Abklärungen verspätet oder inhaltlich unzulänglich vorgenommen. Offenbleiben kann im Übrigen, ob die Beschwerdeführerin ihre Dokumentationspflicht nach Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 GwV-ESBK verletzte, indem sie die entsprechenden Dossiers unsorgfältig führte. Die Vorinstanz rügt im Schriftenwechsel zwar gewisse Mängel (S. 10 f. der Vernehmlassung; S. 5 ff. der Duplik), doch enthält ihre Verfügung diesbezüglich keinen eigenständigen Vorwurf.”
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