SR 311.0 ↩
1 commentary
Die Spielbank muss gegenüber zuständigen Stellen auf Verlangen belegen können, dass sie ihre Pflichten erfüllt hat; hierzu zählt das Vorlegen vollständiger Dossiers. Das Unterlassen entsprechender Dokumentation kann als Organisationsverschulden gewertet werden.
“In Bezug auf die Vorwürfe betreffend Geldwäschereigesetzgebung ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin eine Dokumentationspflicht trifft (Art. 7 GwG und Art. 21 GwV-ESBK). Sie muss entsprechend jederzeit belegen können, dass sie ihre Pflichten gemäss GwG und GwV-ESBK eingehalten hat (vgl. Art. 21 Abs. 1 GwV-ESBK). Da sie wusste, welche 22 Spielerdossiers von der Vorinstanz geprüft wurden, war sie grundsätzlich in der Lage, die geltend gemachten Vorwürfe mittels entsprechender Belege zu entkräften. Sie wurde im Übrigen von der Vorinstanz in Bezug auf alle 22 von dieser geprüften Spielerdossiers aufgefordert, eine Kopie der vollständigen Dokumentationen einzureichen, welche sie in Umsetzung ihrer Sozialschutzmassnahmen und ihrer Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei erstellt hatte (Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2020, vi-act. 9; Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 18. August 2020, vi-act. 15). Weiter ist in Bezug auf das Verschulden darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachweisen musste. Ausreichend ist ein Organisationsverschulden der Beschwerdeführerin (oben E. 8.10 ff.). Inwiefern ein solches vorlag, hat die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung begründet (S. 15 f. der Verfügung).”
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