Abzuklären ist von der Spielbank je nach Bedarf:
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Bei Erreichen bzw. Überschreiten der kumulierten Transaktionsschwelle von CHF 100'000 sind die nach Art. 16 GwV-ESBK vorgesehenen besonderen Abklärungen auszulösen; dazu gehört insbesondere die Abklärung der wirtschaftlichen Hintergründe der Transaktionen.
“Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nach Art. 6 GwG in Verbindung mit Art. 12 der Geldwäschereiverordnung ESBK (GwV-ESBK, SR 955.021) verstossen zu haben. Gemäss einer Auswertung der Daten aus dem Datenaufzeichnungssystem (DZS; vgl. Art. 60 VGS) hätten 5 der 10 Spielerinnen und Spieler (C._______, A._______, B._______, E._______ und G._______), deren Dossiers die Vorinstanz untersucht habe, ab dem 1. Januar 2020 Einzahlungen von mehr als Fr. 100'000.- getätigt. Für die fünf Fälle lägen in der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumentation der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin die nötigen Abklärungen im Sinne von Art. 16 GwV-ESBK vorgenommen habe. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin die wirtschaftlichen Hintergründe der Transaktionen nicht abgeklärt. Für einen der fünf Spieler (E._______) habe die Vorinstanz gar kein entsprechendes Dossier angelegt (E. 11 f. der Verfügung; S. 9 f. der Vernehmlassung). Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung der kumulierten Einzahlungen auf die Spielerkonti fälschlicherweise auch sogenannte «Recredits» mitberücksichtigt. Bei diesen handle es sich um die Gutschrift von noch nicht ausgeführten und durch die Spielerin oder den Spieler stornierte Auszahlungen. Dabei seien keine Zahlungsflüsse erfolgt, weshalb keine relevanten Transaktionen im Sinne des Geldwäschereigesetzes vorlägen (Rz. 53 der Beschwerde; Rz. 31 der Replik). Die Beschwerdeführerin räumt aber ein, dass es «bei wenigen GwG-Dossiers bei der Auslösung der besonderen Abklärung nach Erreichen der Transaktionsschwelle von CHF 100'000 zu zeitlichen Verzögerungen kam» (Rz. 53 der Beschwerde).”
Spielbanken haben je nach Bedarf die wirtschaftliche Berechtigung an den von den Transaktionen betroffenen Vermögenswerten und deren Herkunft abzuklären. Abklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG sind unverzüglich vorzunehmen (vgl. Art. 12 GwV-ESBK).
“«Besondere Abklärungen [GwG Online]», Beilage zu vi-act. 10; Schulungsunterlagen Customer Support, Beschwerdebeilage 26, S. 10). Abklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG müssen «unverzüglich» vorgenommen werden (Art. 12 GwV-ESBK). Gemäss Art. 16 GwV-ESBK haben die Spielbanken «je nach Bedarf» die wirtschaftliche Berechtigung an den von den Transaktionen betroffenen Vermögenswerten und deren Herkunft (Bst. a -”
“«Prävention gegen Geldwäscherei», Beilage zu vi-act. 11, S. 3). Abklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG müssen «unverzüglich» vorgenommen werden (Art. 12 GwV-ESBK). Gemäss Art. 16 GwV-ESBK haben die Spielbanken «je nach Bedarf» die wirtschaftliche Berechtigung an den von den Transaktionen betroffenen Vermögenswerten und deren Herkunft (Bst. a -”
Die Vorinstanz stellte in mehreren geprüften Dossiers fest, dass Hinweise fehlten, wonach die nach Art. 16 GwV-ESBK erforderlichen Abklärungen tatsächlich durchgeführt bzw. vollständig abgeschlossen worden wären; die Beschwerdeführerin räumte anlässlich der Verfahren ein, in mehreren Fällen die Abklärungen noch nicht abgeschlossen zu haben.
“Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nach Art. 6 GwG in Verbindung mit Art. 12 der Geldwäschereiverordnung ESBK (GwV-ESBK, SR 955.021) verstossen zu haben. Gemäss einer Auswertung der Daten aus dem Datenaufzeichnungssystem (DZS; vgl. Art. 60 VGS) hätten 15 der 22 Spielerinnen und Spieler, deren Dossiers die Vorinstanz untersucht habe, ab dem 1. Januar 2020 Einzahlungen von mehr als Fr. 100'000.- getätigt. Für 11 dieser 15 Fälle lägen wiederum in der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumentation der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin die nötigen Abklärungen im Sinne von Art. 16 GwV-ESBK vorgenommen habe (E. 11 f. der Verfügung). Die Beschwerdeführerin bringt vor, die nötigen Abklärungen korrekt und vollständig vorgenommen zu haben, wobei in einem Fall (B._______) eine Spielsperre ausgesprochen worden sei, nachdem der Spieler die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe. In zwei Fällen (N._______ und R._______) sei die Schwelle von Fr. 100'000.- gar nicht überschritten worden. Die Beschwerdeführerin räumt aber ein, in zehn Fällen (J._______, F._______, D._______, I._______, H._______, K._______, L._______, O._______, M._______ und B._______) die nötigen Abklärungen zum Zeitpunkt der Einleitung des besonderen Abklärungsverfahrens durch die Vorinstanz noch nicht vollständig abgeschlossen zu haben (Rz. 55 f. der Beschwerde).”
Gemäss Art. 12 GwV-ESBK sind Abklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG unverzüglich vorzunehmen. Gemäss Art. 16 GwV-ESBK haben die Spielbanken je nach Bedarf die wirtschaftliche Berechtigung an den von den Transaktionen betroffenen Vermögenswerten sowie deren Herkunft abzuklären.
“«Prävention gegen Geldwäscherei», Beilage zu vi-act. 11, S. 3). Abklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG müssen «unverzüglich» vorgenommen werden (Art. 12 GwV-ESBK). Gemäss Art. 16 GwV-ESBK haben die Spielbanken «je nach Bedarf» die wirtschaftliche Berechtigung an den von den Transaktionen betroffenen Vermögenswerten und deren Herkunft (Bst. a -”
“«Prävention gegen Geldwäscherei», Beilage zu vi-act. 11, S. 3). Abklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG müssen «unverzüglich» vorgenommen werden (Art. 12 GwV-ESBK). Gemäss Art. 16 GwV-ESBK haben die Spielbanken «je nach Bedarf» die wirtschaftliche Berechtigung an den von den Transaktionen betroffenen Vermögenswerten und deren Herkunft (Bst. a -”
Spielbanken müssen die wirtschaftliche Berechtigung und die Herkunft der von den Transaktionen betroffenen Vermögenswerte je nach Bedarf abklären. Solche Abklärungen sind unverzüglich vorzunehmen.
“«Besondere Abklärungen [GwG Online]», Beilage zu vi-act. 10; Schulungsunterlagen Customer Support, Beschwerdebeilage 26, S. 10). Abklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG müssen «unverzüglich» vorgenommen werden (Art. 12 GwV-ESBK). Gemäss Art. 16 GwV-ESBK haben die Spielbanken «je nach Bedarf» die wirtschaftliche Berechtigung an den von den Transaktionen betroffenen Vermögenswerten und deren Herkunft (Bst. a -”
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