Erstattet die Spielbank keine Verdachtsmeldung, weil sie den Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 GwG ausräumen konnte, so dokumentiert sie die zugrundeliegenden Gründe.
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Die Vorinstanz beanstandet, dass erforderliche Abklärungen in mindestens 11 Dossiers verspätet oder inhaltlich unzulänglich vorgenommen wurden. Hinsichtlich einer Verletzung der Dokumentationspflichten nach Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 GwV-ESBK stellt die Quelle fest, dass im Schriftenwechsel zwar Mängel gerügt werden, die Verfügung jedoch keinen eigenständigen Vorwurf wegen Verletzung dieser Dokumentationspflichten enthält.
“Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin damit zu Recht vor, gegen ihre Sorgfaltspflicht nach Art. 6 GwG in Verbindung mit Art. 12 GwV-ESBK verstossen zu haben. Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf mindestens 11 Dossiers (J._______, F._______, K._______, D._______, C._______, I._______, P._______, Q._______, O._______, L._______ und H._______) die erforderlichen Abklärungen verspätet oder inhaltlich unzulänglich vorgenommen. Offenbleiben kann im Übrigen, ob die Beschwerdeführerin ihre Dokumentationspflicht nach Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 GwV-ESBK verletzte, indem sie die entsprechenden Dossiers unsorgfältig führte. Die Vorinstanz rügt im Schriftenwechsel zwar gewisse Mängel (S. 10 f. der Vernehmlassung; S. 5 ff. der Duplik), doch enthält ihre Verfügung diesbezüglich keinen eigenständigen Vorwurf.”
“Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin damit zu Recht vor, gegen ihre Sorgfaltspflicht nach Art. 6 GwG in Verbindung mit Art. 12 GwV-ESBK verstossen zu haben. Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf mindestens 11 Dossiers (J._______, F._______, K._______, D._______, C._______, I._______, P._______, Q._______, O._______, L._______ und H._______) die erforderlichen Abklärungen verspätet oder inhaltlich unzulänglich vorgenommen. Offenbleiben kann im Übrigen, ob die Beschwerdeführerin ihre Dokumentationspflicht nach Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 GwV-ESBK verletzte, indem sie die entsprechenden Dossiers unsorgfältig führte. Die Vorinstanz rügt im Schriftenwechsel zwar gewisse Mängel (S. 10 f. der Vernehmlassung; S. 5 ff. der Duplik), doch enthält ihre Verfügung diesbezüglich keinen eigenständigen Vorwurf.”
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