Die Spielbank lehnt die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab oder bricht eine bereits eingegangene Geschäftsbeziehung unter Vorbehalt von Artikel 12a der Geldwäschereiverordnung vom 11. November 20151ab, wenn:
- es ihr nicht gelingt, die Identität der Spielerin oder des Spielers zu überprüfen oder die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren;
- es ihr nicht gelingt, die wirtschaftlichen Hintergründe der Spielerin oder des Spielers abzuklären;
- ihre Zweifel an den Angaben der Spielerin oder des Spielers auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 GwG bestehen bleiben;
- sie den Verdacht hat, dass ihr gegenüber wissentlich falsche Angaben über die Identität der Spielerin oder des Spielers oder über ihren oder seinen wirtschaftlichen Hintergrund oder über die wirtschaftlich berechtigte Person gemacht wurden.