Die Spielbank bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen, welche die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–11a GwG und nach dieser Verordnung überwachen und innerhalb der Spielbank Kontrollen durchführen.
Eine mit der Überwachung betraute interne Person darf keine Geschäftsbeziehungen kontrollieren, in deren Rahmen sie selbst tätig gewesen ist.
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