Bei der Entwicklung von Kriterien, die in Zusammenhang mit dem qualifizierten Steuervergehen auf neue und bestehende Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen, sowie bei der Ermittlung und der Kennzeichnung solcher Geschäftsbeziehungen dürfen Finanzintermediäre auf den Maximalsteuersatz des Landes des Steuerdomizils der Kundin oder des Kunden abstellen, um abzuschätzen, ob die hinterzogenen Steuern die in Artikel 305bisZiffer 1bisdes Strafgesetzbuches1(StGB) festgelegte Schwelle von 300 000 Franken erreichen. Sie müssen die individuellen Steuerfaktoren für die Geschäftsbeziehung nicht ermitteln.
SR 311.0 ↩
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