Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann:
die FINMA;
eine von ihr beigezogene Prüfbeauftragte oder ein von ihr beigezogener Prüfbeauftragter nach Artikel 25 FINMAG1;
eine von ihr beauftragte Untersuchungsbeauftragte oder ein Untersuchungsbeauftragter nach Artikel 36 FINMAG;
eine von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Prüfgesellschaft;
Er erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass er Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann.