Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 24 überwacht die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere:
überwacht sie in Absprache mit der internen Revision, der Prüfgesellschaft und den Linienverantwortlichen den Vollzug der internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung;
legt sie die Parameter für das System zur Transaktionsüberwachung nach Artikel 20 fest;
veranlasst sie die Auswertung der durch das Transaktionsüberwachungssystem erzeugten Meldungen;
veranlasst sie zusätzliche Abklärungen nach Artikel 15 oder führt diese selbst durch;
stellt sie sicher, dass das verantwortliche Geschäftsführungsorgan die für seinen Entscheid über die Aufnahme oder Weiterführung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 19 nötigen Entscheidgrundlagen erhält.
Des Weiteren erstellt die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle unter Berücksichtigung des Tätigkeitsgebiets und der Art der geführten Geschäftsbeziehungen des Finanzintermediärs eine Risikoanalyse unter den Aspekten der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und berücksichtigt dabei insbesondere den Sitz oder den Wohnsitz der Kundin oder des Kunden, das Kundensegment sowie die angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Die Risikoanalyse ist durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden und periodisch zu aktualisieren.
Eine für die Überwachung im Sinne von Absatz 1 zuständige interne Person darf keine Geschäftsbeziehung kontrollieren, für die sie direkt geschäftsverantwortlich ist.
Der Finanzintermediär kann unter seiner Verantwortung auch fachkundige externe Personen als Geldwäschereifachstelle bezeichnen, wenn:
er von seiner Grösse oder Organisation her nicht in der Lage ist, eine eigene Fachstelle einzurichten; oder
die Einrichtung einer solchen unverhältnismässig wäre.
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