Das oberste Geschäftsführungsorgan entscheidet über die Erstattung von Meldungen nach Artikel 9 GwG beziehungsweise nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB1. Es kann diese Aufgabe an eines oder mehrere seiner Mitglieder, die für die Geschäftsbeziehung nicht direkt geschäftsverantwortlich sind, an die Geldwäschereifachstelle oder an eine mehrheitlich unabhängige Stelle übertragen.
SR 311.0 ↩
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