Der Finanzintermediär erlässt interne Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt. Sie sind durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden.
Darin sind insbesondere zu regeln:
die Kriterien, die zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 13 angewendet werden;
die Kriterien, die zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 angewendet werden;
die Grundzüge der Transaktionsüberwachung nach Artikel 20;
in welchen Fällen die interne Geldwäschereifachstelle beigezogen und das oberste Geschäftsführungsorgan informiert werden müssen;
die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen;
die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei;
die Modalitäten, nach denen der Finanzintermediär die erhöhten Risiken erfasst, begrenzt und überwacht;
die Betragsgrenzen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben e und f sowie 14 Absatz 2 Buchstabe a;
die Kriterien, nach denen Dritte nach Artikel 28 beigezogen werden können;
die übrige betriebsinterne Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der Geldwäschereifachstelle und den anderen mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragten Geschäftseinheiten;