Der Finanzintermediär darf Personen und Unternehmen mit der Identifizierung der Vertragspartei, mit der Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person sowie mit den zusätzlichen Abklärungspflichten mittels einer schriftlichen Vereinbarung beauftragen, wenn er:
die beauftragte Person sorgfältig auswählt;
diese über ihre Aufgabe instruiert; und
kontrollieren kann, ob die beauftragte Person die Sorgfaltspflichten einhält oder nicht.
Er kann die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten ohne schriftliche Vereinbarung anvertrauen:
einer Stelle innerhalb eines Konzerns oder einer Gruppe, sofern ein gleichwertiger Sorgfaltsstandard angewandt wird; oder
einem anderen Finanzintermediär, sofern dieser einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht und Massnahmen getroffen hat, um die Sorgfaltspflichten in gleichwertiger Weise zu erfüllen.
Beigezogene Dritte dürfen ihrerseits keine weiteren Personen oder Unternehmen beiziehen.
Vorbehalten bleiben Delegationsvereinbarungen nach Artikel 12 Absatz 1, sofern der Subdelegatar ebenfalls ein in der Schweiz bewilligter Finanzintermediär ist.
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