Der Finanzintermediär bleibt in jedem Fall für die pflichtgemässe Erfüllung der Aufgaben, für die Personen und Unternehmen nach Artikel 28 beigezogen wurden, aufsichtsrechtlich verantwortlich.
Er muss eine Kopie der Unterlagen, die zur Erfüllung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gedient haben, zu seinen Akten nehmen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass die ihm übergebenen Kopien den Originalunterlagen entsprechen.
Er überprüft die Ergebnisse der zusätzlichen Abklärungen selber auf ihre Plausibilität.
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