Für die Identifizierung der Vertragsparteien und die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gelten für Banken und Wertpapierhäuser die Bestimmungen der Vereinbarung vom 13. Juni 20181über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20).
Die Vereinbarung kann bei der Schweizerischen Bankiervereinigung kostenlos abgerufen werden unter www.swissbanking.org. ↩
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