Die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b auch für Korrespondenzbankbeziehungen.
Ein Finanzintermediär, der für eine ausländische Bank Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt, versichert sich auf geeignete Weise, dass diese keine Geschäftsbeziehungen mit fiktiven Banken eingehen darf.
Zusätzlich zu den Abklärungen nach Artikel 15 muss er je nach Umständen auch abklären, welche Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung die Vertragspartei vornimmt. Beim Umfang der Abklärungen hat er zu berücksichtigen, ob die Vertragspartei einer angemessenen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung untersteht.
Er stellt sicher, dass die erhaltenen Angaben, die für Zahlungsaufträge erforderlich sind, vollständig sind und weitergeleitet werden. Er regelt das Vorgehen für den Fall, dass er wiederholt Zahlungsaufträge erhält, die offensichtlich unvollständige Angaben enthalten. Er geht dabei risikoorientiert vor.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). ↩
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