Der Finanzintermediär lässt sich die Identifizierungsdokumente im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorlegen.
Er nimmt die echtheitsbestätigte Kopie zu seinen Akten oder erstellt eine Kopie des ihm vorgelegten Dokuments, bestätigt darauf, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und unterzeichnet und datiert die Kopie.
Erleichterungen nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 12 bleiben vorbehalten.
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