Die Bestätigung der Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments kann ausgestellt werden durch:
eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt;
einen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz;
eine in der Schweiz zugelassene Rechtsanwältin oder einen in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalt;
einen Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.
Als gültige Echtheitsbestätigung gilt ebenfalls das Einholen einer Ausweiskopie von der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdienstleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003^1^über die elektronische Signatur in Kombination mit einer elektronischen Authentifizierung durch die Vertragspartei in diesem Zusammenhang. Diese Ausweiskopie muss im Rahmen der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats eingeholt worden sein.
Footnotes
[AS 2004 5085; 2008 3437Ziff. II 55.AS 2016 4651Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 (SR 943.03 ). ↩
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