Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine Transaktion mit einer virtuellen Währung oder mehrere solche Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 1000 Franken erreichen oder übersteigen, sofern diese Transaktionen keine Geld- und Wertübertragungen darstellen und mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist.
1bis. Bei Barzahlungen oder der Entgegennahme von anderen anonymen Zahlungsmitteln für den Verkauf oder Kauf von virtuellen Währungen trifft er technische Vorkehrungen, um zu vermeiden, dass der Schwellenwert nach Absatz 1 durch miteinander verbundene Transaktionen innerhalb von 30 Tagen überschritten wird.1
Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 und nach Artikel 52 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde.
Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 27. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 703). ↩
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