Bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland ist die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren.
Bei Geld- und Wertübertragungen vom Ausland in die Schweiz ist die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger zu identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 1000 Franken übersteigen. Liegen Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist der Empfänger der Geld- und Wertübertragung in jedem Fall zu identifizieren.
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