Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber muss Angaben über Name, Vorname und Wohnsitzadresse enthalten.
Stammt eine Kontrollinhaberin oder ein Kontrollinhaber aus einem Land, in dem Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfällt diese Angabe. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
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