Der Finanzintermediär muss keine schriftliche Erklärung über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber einholen, sofern es sich um Vertragsparteien wie folgt handelt:1
- Gesellschaften, die an einer Börse kotiert sind, oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft;
- Behörden;
- 2 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dterGwG sowie steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Schweiz;
- Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften, Verwalter von Kollektivvermögen, Lebensversicherungsgesellschaften mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, sofern sie einer dem schweizerischen Recht gleichwertigen Aufsicht unterstehen;
- weitere Finanzintermediäre mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, wenn sie einer angemessenen prudenziellen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen;
- einfache Gesellschaften.