Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn die Vertragspartei nicht mit dieser identisch ist oder wenn er daran zweifelt, dass die Vertragspartei mit ihr identisch ist, namentlich wenn:
einer Person, die nicht erkennbar in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht, eine Vollmacht erteilt wird, die zum Rückzug von Vermögenswerten ermächtigt;
die Vermögenswerte, welche die Vertragspartei einbringt, deren finanzielle Verhältnisse offensichtlich übersteigen;
der Kontakt mit der Vertragspartei andere ungewöhnliche Feststellungen ergibt;
die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen wird.
Der Finanzintermediär muss von nicht börsenkotierten operativ tätigen juristischen Personen oder Personengesellschaften nur dann eine schriftliche Erklärung einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn bekannt ist oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft die Vermögenswerte für eine Drittperson hält.
Bestehen Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung über die Identität der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person verlangen.
Hat der Finanzintermediär keine Zweifel darüber, dass die Vertragspartei auch die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, so hat er dies in geeigneter Form zu dokumentieren.
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