Für eine Lebensversicherung muss der Finanzintermediär von seiner Vertragspartei eine Erklärung über den Versicherungsnehmer und, falls abweichend vom Versicherungsnehmer, den effektiven Prämienzahler einholen, wenn:
die in die Versicherung eingebrachten Vermögenswerte aus einer zeitlich unmittelbar vorbestehenden Vertragsbeziehung zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer oder dem effektiven Prämienzahler oder aus einer Vertragsbeziehung, an der dieser wirtschaftlich berechtigt war, stammen;
der Versicherungsnehmer oder der effektive Prämienzahler eine Vollmacht oder ein Auskunftsrecht über das Anlagedepot hat;
die in die Versicherung eingebrachten Vermögenswerte gemäss einer zwischen dem Finanzintermediär und dem Versicherungsnehmer oder dem effektiven Prämienzahler abgesprochenen Anlagestrategie verwaltet werden; oder
das Versicherungsunternehmen nicht bestätigt, dass das Versicherungsprodukt den im Steuer- oder Domizilland des Versicherungsnehmers geltenden Anforderungen an eine Lebensversicherung genügt, einschliesslich der Vorschriften betreffend die biometrischen Risiken.
Eröffnet der Finanzintermediär eine Geschäftsbeziehung aufgrund einer Bestätigung des Versicherungsunternehmens, wonach keiner der in Absatz 1 erwähnten Fälle gegeben ist, so muss die Bestätigung des Versicherungsunternehmens auch eine Beschreibung der Eigenschaften des Versicherungsproduktes in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Punkte beinhalten.
Stellt der Finanzintermediär während der Dauer der Geschäftsbeziehung fest, dass der Versicherungsnehmer oder der effektive Prämienzahler die individuellen Anlageentscheide auf andere Weise als nach Absatz 1 direkt oder indirekt beeinflussen kann, so ist der Versicherungsnehmer oder der effektive Prämienzahler schriftlich festzustellen.
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