Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder um eine Beteiligungsgesellschaft mit 20 oder weniger Investoren, so muss der Finanzintermediär eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen einholen.
Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder um eine Beteiligungsgesellschaft mit mehr als 20 Investoren, so muss der Finanzintermediär eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen nur dann einholen, wenn die Anlageformen oder Beteiligungsgesellschaften keiner angemessenen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen.
Auf eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person kann verzichtet werden, wenn:
die kollektive Anlageform oder die Beteiligungsgesellschaft an der Börse kotiert ist;
für eine kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 als Promotor oder Sponsor auftritt und die Anwendung angemessener Regeln in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nachweist.
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