Sind bei einer Geschäftsbeziehung mit Gesellschafterinnen und Gesellschaftern einer einfachen Gesellschaft die Gesellschafterinnen und Gesellschafter selbst die wirtschaftlich berechtigten Personen, so muss keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen eingeholt werden, wenn die einfache Gesellschaft die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgt, mehr als vier Gesellschafter umfasst und keinen Bezug zu Ländern mit erhöhten Risiken aufweist.
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