Der Finanzintermediär bricht die Geschäftsbeziehung unter Einhaltung von Artikel 9b GwG sowie den Artikeln 12a und 12b GwV1ab, wenn:2
- die Zweifel an den Angaben der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 69 bestehen bleiben;
- sich ihm der Verdacht aufdrängt, dass ihm wissentlich falsche Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gemacht wurden.