Ist die Vertragspartei im Rahmen des Konzerns, dem der Finanzintermediär angehört, bereits in einer mit den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Weise identifiziert worden, so braucht sie nach den Bestimmungen des 8. Kapitels des 1. Titels nicht erneut identifiziert zu werden.
Das Gleiche gilt, wenn im Rahmen des Konzerns bereits eine Erklärung über die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person eingeholt wurde.
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