Der Finanzintermediär muss insbesondere folgende Dokumente aufbewahren:
eine Kopie der Dokumente, die zur Identifizierung der Vertragspartei gedient haben;
in den Fällen nach dem 2. Kapitel dieses Titels, die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die Identität der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
eine schriftliche Notiz über die Ergebnisse der Anwendung der Kriterien nach Artikel 13;
eine schriftliche Notiz oder die Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklärungen nach Artikel 15;
die Unterlagen zu den getätigten Transaktionen;
eine Kopie der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 GwG und nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB1;
eine Liste der von ihm unterhaltenen GwG-relevanten Geschäftsbeziehungen.
Die Unterlagen müssen es erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen.
Die Unterlagen und Belege müssen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz aufbewahrt werden.
Die elektronische Aufbewahrung von Dokumenten muss die Voraussetzungen nach den Artikeln 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20022erfüllen. Befindet sich der verwendete Server nicht in der Schweiz, so muss der Finanzintermediär über aktuelle physische oder elektronische Kopien der massgeblichen Dokumente in der Schweiz verfügen.