Die Geldwäschereifachstelle eines Finanzintermediärs muss nur die Aufgaben nach Artikel 24 erfüllen, wenn:
der Finanzintermediär eine Unternehmensgrösse von fünf oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als 2 Millionen Franken aufweist; und
ein Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken vorliegt.
Ist es zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig, so kann die FINMA auch von einem Finanzintermediär, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, verlangen, dass die Geldwäschereifachstelle auch die Aufgaben nach Artikel 25 erfüllt.
Die Schwellenwerte nach Absatz 1 Buchstabe a müssen in zwei von drei vergangenen Geschäftsjahren erreicht oder in der Geschäftsplanung vorgesehen sein.
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