Bei Personen nach Artikel 1b BankG1, welche die Voraussetzungen für Erleichterungen hinsichtlich Risikomanagement und Compliance nach Artikel 14e Absatz 5 der Bankenverordnung vom 30. April 20142erfüllen, muss die Geldwäschereifachstelle nur die Aufgaben nach Artikel 24 erfüllen. In diesem Fall können die Aufgaben auch durch die Geschäftsleitung oder durch ein Geschäftsleitungsmitglied erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Tätigkeiten können nicht von einer Person kontrolliert werden, die für diese Geschäftsbeziehung direkt verantwortlich ist.3
Die FINMA kann in jedem Fall die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 25 verlangen, wenn dies zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig ist.