Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Versicherung professioneller Versicherungsnehmer betreiben, werden auf Antrag durch die FINMA von der Einhaltung der Artikel 10, 17–20, 52e Absatz 2 und 54abisbefreit.
Als professionelle Versicherungsnehmer gelten die Personen nach Artikel 98a Absatz 2 Buchstaben b–g des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 19081(VVG).
Betreibt ein Versicherungsunternehmen sowohl die Versicherung professioneller Versicherungsnehmer als auch die Versicherung nicht professioneller Versicherungsnehmerinnen und -nehmer, so gilt Absatz 1 nur für das von ihm betriebene Geschäft mit professionellen Versicherungsnehmern.
Die Bestimmungen nach Absatz 1 bleiben in jedem Fall anwendbar, wenn aus dem Geschäft mit professionellen Versicherungsnehmern Ansprüche aus Pflichtversicherungen zugunsten nicht professioneller Versicherungsnehmerinnen und -nehmer resultieren könnten. Bei der Versicherung von Risiken der beruflichen Vorsorge ist zudem in jedem Fall ein gebundenes Vermögen zu stellen.