Die Anordnung des Konkurses hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197–220 SchKG1.
Die Konkursliquidation ist nach den Artikeln 221–270 SchKG durchzuführen. Dazu kann die FINMA unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abschnitts abweichende Verfügungen erlassen.2