Forderungen Versicherter aus Versicherungsverträgen werden der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG1zugeordnet, aber erst nach Erfüllung aller anderen Forderungen der zweiten Klasse aus der Konkursmasse befriedigt. Unter den ungedeckten Forderungen aus Versicherungsverträgen werden zuerst diejenigen befriedigt, für welche ein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 des vorliegenden Gesetzes zu bilden ist, und danach diejenigen, für welche keines zu bilden ist.
Forderungen nach Absatz 1, die sich mittels der Bücher des Versicherungsunternehmens feststellen lassen, gelten als angemeldet.