Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden vorweg Forderungen der Versicherten gedeckt, für die nach Artikel 17 Sicherstellung geleistet wird. Ein Überschuss wird anteilig auf allfällige weitere gebundene Vermögen des Versicherungsunternehmens verteilt. Ein allfälliger Rest fällt in die Konkursmasse.
Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator kann Forderungen, die Vermögenswerte betreffen, welche durch ein gebundenes Vermögen sichergestellt sind, vor Rechtskraft des Kollokationsplanes ganz oder teilweise befriedigen, soweit:
dadurch die finanzielle Gleichbehandlung der Versicherten nicht beeinträchtigt wird; und
eine provisorische Prüfung der betroffenen Forderungen rechtfertigt, dass der für diese Forderungen auszubezahlende Betrag in den Kollokationsplan aufgenommen wird.
Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator hat zu Unrecht geleistete Zahlungen zurückzufordern. Erfolgt keine Rückzahlung, so haftet sie oder er nur, wenn sie oder er bei der Befriedigung von Forderungen nach Absatz 2 vorsätzlich oder grobfahrlässig pflichtwidrig gehandelt hat.
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