Die FINMA entscheidet über die Anerkennung von Konkursdekreten und Insolvenzmassnahmen, die im Ausland gegenüber Versicherungsunternehmen ausgesprochen werden.
Sie kann das in der Schweiz belegene Vermögen ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens der ausländischen Insolvenzmasse zur Verfügung stellen, wenn im ausländischen Insolvenzverfahren:
die nach Artikel 219 SchKG1pfandgesicherten und privilegierten Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Forderungen aus Versicherungsverträgen, für die nach Artikel 17 des vorliegenden Gesetzes Sicherstellung geleistet wird, gleichwertig behandelt werden; und
die übrigen Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz angemessen berücksichtigt werden.
Sie kann auch Konkursdekrete und Massnahmen anerkennen, welche im Staat des tatsächlichen Sitzes des Versicherungsunternehmens ausgesprochen wurden.
Wird für das in der Schweiz belegene Vermögen ein inländisches Verfahren durchgeführt, so können in den Kollokationsplan auch Gläubigerinnen und Gläubiger der dritten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG sowie Gläubigerinnen und Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland aufgenommen werden.
Hat das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bis zum Zeitpunkt zulässig, in dem der Kollokationsplan nach Artikel 172 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19872über das Internationale Privatrecht (IPRG) in Rechtskraft erwächst.
Im Übrigen sind die Artikel 166–175 IPRG massgebend.