Bildet das Versicherungsunternehmen auch im Ausland Gegenstand von Zwangsvollstreckungsverfahren, so stimmt die FINMA das Insolvenzverfahren so weit als möglich mit den zuständigen ausländischen Organen ab.
Ist eine Gläubigerin oder ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Insolvenzverfahren im Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihr oder ihm entstandenen Kosten im schweizerischen Insolvenzverfahren anzurechnen.
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