Änderungen in der Konzernobergesellschaft des Konglomerats, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g betreffen, sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.
Für die übrigen wesentlichen Konglomeratsgesellschaften nach Artikel 2a kann die FINMA eine Genehmigungspflicht im Sinne von Absatz 1 anordnen.
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