(Art. 30e Abs. 3 Buchstabe b und d VAG)
- Die Auslagerung von Führungs- und Kontrollfunktionen ist zulässig. Ausgenommen sind Oberleitung, Oberaufsicht und Kontrolle durch das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft.
- Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft kann insbesondere die Geschäftsführung und Verwaltung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil einzelnen Mitgliedern oder Dritten, seien es juristische oder natürliche Personen, übertragen.