961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
(Art. 30f VAG)
Die Statuten können das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft ermächtigen, Risikogruppen nach Massgabe eines Risikogruppenreglements zu errichten.
Das Risikogruppenreglement muss Bestimmungen enthalten über:
die Arten von Risiken, die von der Risikogruppe übernommen werden;
die Art, die Ausgabe, die Rechte, die Übertragung und die Rücknahme der Finanzinstrumente bezüglich der Risikogruppe;
die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und Anleger;
die Organisation und Vertretung der Risikogruppe;
die Publikationsorgane;
die Kostenbeteiligung zulasten der Risikogruppe;
die Anlagerichtlinien.
Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft muss das Risikogruppenreglement den Anlegerinnen und Anlegern der Risikogruppe zugänglich machen. Sofern das Risikogruppenreglement nicht elektronisch zugänglich ist, kann jede Anlegerin und jeder Anleger verlangen, dass es ihr oder ihm zugestellt wird.
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