961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
(Art. 30f VAG)
Das Risikogruppenreglement kann verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten vorsehen. Den Risikogruppen kommen je nach Kategorie der Finanzinstrumente unterschiedliche Rechte und Pflichten zu.
Handelt es sich bei der Versicherungszweckgesellschaft um eine Aktiengesellschaft, kann diese bezüglich einzelner Teilvermögen verschiedene Kategorien von Beteiligungspapieren wie Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine oder andere Effekten, die Beteiligungs- oder Gläubigerrechte verleihen, ausgeben. Die Inhaberinnen und Inhaber der Beteiligungspapiere sind nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind.
Für die Ausgabe von Beteiligungspapieren und die Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Beteiligungspapieren verbunden sind, sind die Vorschriften über die Vorzugsaktie sinngemäss anwendbar.
Die Statuten müssen entsprechende Bestimmungen über die Ausgabe dieser Beteiligungspapiere bezüglich einzelner Teilvermögen und die damit verbundenen Rechte enthalten.
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